drei oder mehr Wohnungen, mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche dienen Wohnzwecken, kein Wohnungseigentum
Da Grundstücke nicht an Wert verlieren, bieten sie eine optimale Möglichkeit, Geld relativ risikolos und sicher anzulegen, besonders im Hinblick auf die Altersvorsorge. Wenn Eigentümer jedoch ihr Grundstück nicht selbst bebauen möchten, stellt sich die Frage, was sie damit machen sollen. Eine Möglichkeit, regelmäßiges Einkommen aus der Wertanlage Grundstück zu erzielen, ist die Vermietung.
Wenn Eigentümer bereit sind, ihr Grundstück zu vermieten, sollte dieser Schritt gründlich vorbereitet werden. Die Art des Grundstücks bestimmt grundlegend die Nutzung und folglich auch die Zielgruppe der Vermietung. Außerdem ist es wichtig, alle erforderlichen Dokumente zusammenzutragen und steuerliche Aspekte zu beachten. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie als Grundstückseigentümer beachten und richtig vorbereiten sollten, um Ihr Grundstück erfolgreich vermieten zu können.
Hinsichtlich der Grundstücksart wird grundlegend zwischen Wohngrundstücken und Gewerbegrundstücken unterschieden. Darüber hinaus gibt es Grundstücke für gemischte Nutzung, wie beispielsweise teilgewerbliche Nutzung, sowie bebaute und unbebaute Grundstücke.
Zu den Arten bebauter Grundstücke zählen:
drei oder mehr Wohnungen, mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche dienen Wohnzwecken, kein Wohnungseigentum
eine Wohnung, bei weniger als 50 % Wohnnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart als Einfamilienhaus, kein Wohnungseigentum
zwei Wonungen, bei weniger als 50 % WOhnungsnutzung, keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart als Zweifamilienhaus, kein Wohnungseigentum
an der Wohnung wurde Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet
an den Räumen wurde Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet
Sondereigentum, das nicht für Wohnzwecke genutzt wird.
mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche dienen eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken, kein Teileigentum
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Aufgrund der verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks variiert die Zielgruppe stark je nach Art des Grundstücks. Ein Grundstückseigentümer kann sein Grundstück grundsätzlich an gewerbliche Mieter oder auch Privatpersonen vermieten.
Die Vermietung eines Grundstücks ist besonders lohnenswert, wenn es selbst nicht genutzt wird. Da Grundstücke praktisch nie an Wert verlieren, sondern im Laufe der Zeit an Wert gewinnen, ist es sinnvoll, das Grundstück zunächst zu vermieten und erst später, wenn es als Wertanlage ausreichend an Wert gewonnen hat, zu verkaufen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass über die Vermietung eines unbebauten Grundstücks mit relativ wenig Aufwand ein gutes Einkommen erzielt werden kann, da die üblichen Kosten für Reparaturen an einem Gebäude entfallen.
Grundlegend bei der Vermietung eines Grundstücks ist der Mietvertrag. Engagiert ein Grundstücksbesitzer mit der Absicht, sein Grundstück zu vermieten, einen Makler, übernimmt dieser das Aufsetzen des Vertrags. Der Mietvertrag regelt sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite alle Rechte, Pflichten und Absprachen, die mündlich getroffen wurden. Wichtige Bestandteile des Mietvertrags sind die anfallenden Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Entwässerung, Wasser und öffentliche Lasten), die Kaution, die der Mieter hinterlegen muss, sowie Angaben zur Höhe der Miete und zur Dauer des Mietverhältnisses.
Wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück vermietet, ist er außerdem dafür verantwortlich, dass von diesem keine Gefahren ausgehen. Diese Verpflichtung kann jedoch auf den Mieter übertragen werden, etwa durch Regelungen zum Winterdienst.
Notwendige Dokumente vor der Vermietung:
Notwendige Dokumente nach der Vermietung:
Im allgemeinen Sprachgebrauch verwenden Grundstücksbesitzer oft die Begriffe Vermietung und Verpachtung synonym, obwohl es einen bedeutenden Unterschied gibt, insbesondere in der Fruchterziehung oder Gewinnerwirtschaftung. Im Gegensatz zu Mietern dürfen Pächter eines Grundstücks den Boden zur Fruchterziehung nutzen, zum Beispiel für den Anbau von Obst oder Gemüse.
Es ist wichtig zu beachten, dass Mieteinnahmen aus der Vermietung von Grundstücken steuerpflichtig sind und über die Einkommensteuererklärung versteuert werden müssen. Dabei unterliegen nicht nur die Mieten, sondern auch die Nebenkosten, die der Mieter an den Vermieter zahlt, der Besteuerung.
Des Weiteren sollte berücksichtigt werden, dass für Grundstücke keine Abschreibung möglich ist; diese gilt nur für Gebäude.
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